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I. Allgemeines

Die Copyland-Druckzentrum GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) behält sich die Speicherung von Druckdaten zum Zwecke vereinfachter Abwicklung für den Fall von Nachbestellungen vor. Einen Anspruch auf Speicherung der Druckdaten hat der Kunde (nachfolgend Auftraggeber genannt) nicht.
Die Auftraggeber erklären sich mit Einreichen von Druckdaten oder Druckvorlagen damit einverstanden, dass die Erzeugnisse als Musterbeispiele zum Zwecke der Eigenwerbung für den Auftragnehmer auch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, es sei denn, dies wird ausdrücklich anderweitig vereinbart oder es ist der Eigenschaft der Drucksache nach offensichtlich, dass die Inhalte vertraulich zu behandeln sind (z.B. Geschäftsberichte, Bilanzen etc.). Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Impressum des Druckerzeugnisses zu erscheinen oder als Hersteller gekennzeichnet zu werden.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt auch für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber; dies gilt auch für das Nachführen von Autorenkorrekturen in den Ursprungsdaten/-vorlagen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der auftragsbezogenen Druckdatenver-/bearbeitung Kopien anzufertigen und dazu etwaige Sicherheitseinstellungen zu entfernen. Erschwernisse bei der reibungslosen Abwicklung des Auftrages durch diesbezüglich unsachgemäß vorbereitete Druckdaten oder auch Druckvorlagen können im Sinne einer möglichst termin- und qualitätsoptimalen Auftragsabwicklung vom Auftragnehmer durch Eingriff in die Druckdaten ohne weitere Rücksprache mit dem Auftraggeber eine Korrektur oder Anpassung erfahren, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Gleiches gilt für wiederholte Bemusterungen, Satzarbeiten, Datenkonvertierungen und sonstige Tätigkeiten, die zusätzlich zum vereinbarten Auftragsumfang explizit in Auftrag gegeben oder erforderlich werden, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
Etwaige Beratungstätigkeit des Auftragnehmers dient nur der Hilfestellung, nicht aber als Ersatz für eigenverantwortlich und unabhängig des Geschäftsverhältnisses erworbene (Fach-)Kenntnisse des Auftraggebers oder eines in seinem Auftrage mit der Druckdaten-/ Layouterstellung beauftragten Dritten. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, eine Gewährleistung für die Richtigkeit der Beratungsinhalte kann jedoch grundsätzlich nur erfolgen, sofern diese in Schriftform an den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen übergeben wurden. Geleistete Beratungstätigkeit kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

 

II. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, in jedem Falle begrenzt bis zur Höhe des Auftragswertes.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produktsvorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
Mit Verzicht auf die Anfertigung eines Druckfreigabemusters entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung für Datenverarbeitungsfehler, Farbabweichungen und sonstigen Abweichungen von den Vorstellungen des Auftraggebers, es sei denn, im Auftragsumfang wurde der Vergleich des Andruckes mit einer durch den Auftraggeber beigestellten Vorlage explizit vereinbart; alleine das Beistellen von Vergleichsmustern/Andrucken durch den Auftraggeber genügt nicht.

 

III. Mehr- oder Minderlieferungen / Teillieferungen / Liefertermine

Die ausgelieferte Menge an Erzeugnissen kann um +/-5 % von der im Auftrag angegebenen Menge abweichen. In Rechnung gestellt wird die tatsächlich gelieferte Menge zum vereinbarten Stückpreis. Ein Recht auf Lieferung der exakt bestellten Menge besteht nicht.
Die vom Auftragnehmer in der Angebotsphase – auch schriftlich – gemachten Angaben zu Lieferterminen sind stets unverbindlich. Terminangaben stellen lediglich einen Planungsparameter dar, der aufgrund der zum Klärungszeitpunkt bekannten Produktionsverhältnisse vom Auftragnehmer als realistisch eingeschätzt wird.
Dem Auftraggeber obliegt die Mitverantwortung für die Terminplanung, insbesondere durch Berücksichtigung eines Druckfreigabezeitraumes (Mustererstellung, Versandlaufzeiten, Korrekturzeit etc.). Ist der Liefertermin einer Drucksache nach Angebotsannahme durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Druckfreigabeexemplar durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt und hat der Auftraggeber das Druckfreigabeexemplar unverzüglich druckfrei gegeben, gilt der Termin als vereinbart. Sofern die Druckfreigabe durch den Auftraggeber nicht unverzüglich erfolgt, gleichgültig aus welchen Gründen, oder durch den Auftraggeber zu vertretende bzw. veranlasste Korrekturen erforderlich werden, ist der Auftragnehmer an den Liefertermin nicht mehr gebunden. Dies gilt zu jedem Auftragszeitpunkt.
Der Auftragnehmer ist unabhängig von der festgestellten Unverbindlichkeit von Lieferterminangaben stets bestrebt, die Termine unter vertretbarem Aufwand einzuhalten. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, ohne dass der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf Teillieferung(en) vor, wenn aufgrund von Produktionsereignissen oder höherer Gewalt eine Komplettlieferung zum geplanten Termin nicht möglich erscheint oder sich als unmöglich erweist. Dadurch entstandene Mehrkosten können dem Auftraggeber nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Teillieferung(en) durch den Auftragnehmer zu vertreten sind oder ausdrücklich veranlasst wurden (z.B. Versandkostenzuschläge oder Verarbeitungsmehrkosten bei Teilmengenfertigung).

 

IV. Nachträgliche Änderung der Bestellmenge / Nachbestellungen

Die Bestellmenge kann aus logistischen und organisatorischen Gründen nach Vertragsabschluss nicht mehr verändert werden. Nachbestellungen sind möglich, werden jedoch als Neuauftrag behandelt. Lieferzeit und Konditionen müssen neu verhandelt werden.

 

V. Angebote

Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

VI. Preise

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten in jedem Falle unter dem Vorbehalt, dass die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und längstens vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht automatisch ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Der Auftraggeber erwirbt dadurch nicht automatisch die Urheberrechte an den Ergebnissen.

 

VII. Auftragsannahme / Vertragsrücktritt

Die Auftragsannahme durch den Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der technischen Verwertbarkeit der Vorlagen oder Druckdaten durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann nicht auf die Durchführung des Auftrages bestehen, wenn das Anfertigen eines Musterexemplars misslingt. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall ohne Angabe weiterer Gründe vom Vertrag zurücktreten, Kosten für den Auftraggeber entstehen dadurch nicht. Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber hat das Recht, nach Begutachtung des Musterdruckes ohne Angabe von weiteren Gründen vom Vertrag zurückzutreten unter Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 % des Netto-Auftragswertes oder mindestens 30,- EURO zzgl. gesetzlicher MwSt. und Rücksendung des Musterexemplars.

 

VIII. Lieferung

Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

IX. Beanstandungen / Gewährleistungen

Der Auftraggeber hat unverzüglich zu prüfen ob die Ware vertragsgemäß übergeben ausgehändigt wurde. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von sechs Wochen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist und dieser Umstand Vertragsbedingung ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

 

X. Warenrückgabe

Bestellte Ware ist grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Ausnahmen bilden lediglich Falschlieferungen und berechtigte Reklamationen.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be-/ Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

XII. Zahlung

Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern auftragsbezogen nicht Anderweitiges vereinbart ist bzw. kein Versand per Nachnahme erfolgt.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Zahlungsvereinbarungen ohne Angabe von Gründen jederzeit zu ändern sowie Anzahlungen oder Barzahlung zu fordern, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Auftragserteilung trotz Kenntnis vorhandener oder bevorstehender Zahlungsunfähigkeit führt zu Schadensersatzansprüchen gegen den Auftraggeber oder dessen Handlungsbevollmächtigten.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen von 8% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Alle gegen den Besteller bestehenden Forderungen werden sofort fällig bei Klageerhebung oder wenn das Konkursverfahren eröffnet wird.

 

XIII. Urheberrecht / Verwertungsrechte

Der Auftraggeber haftet allein für Ansprüche aus Verletzungen oder Missachtungen von Urheber-, Vervielfältigungs- und Verwertungsrechten im Zusammenhang mit seinem Auftragsgegenstand. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Falle von Inanspruchnahme durcheinen Dritten von diesen Ansprüchen frei.

 

XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

XV. Gültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen oder Bedingungen der vorliegenden AGB unwirksam sein, bleiben andere Bestimmungen oder Bedingungen dadurch unberührt. In diesen Fällen ist eine Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass der zugrunde gelegte Zweck erfüllt wird.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Copyland-Druckzentrum GmbH